Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für
die Lieferung von Betonfertigteilen der Firma
bewo-Betonwerk Oberessendorf GmbH & Co. KG
88436 Oberessendorf

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Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Gegenüber Vollkaufleuten gelten diese auch für die zukünftige Geschäftsbeziehung, selbst wenn später eine ausdrückliche Bezugnahme nicht mehr besonders erfolgen sollte. Verkauf und Lieferung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Käufers Lieferungen vorbehaltlos ausführt oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers enthält. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung und haben vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nur Geltung für den jeweiligen Vertrag, für den sie vereinbart wurden.

1. Angebot / Umfang der Lieferung:

Für den Inhalt der Lieferung ist vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich, die bei unmittelbar im Anschluß an die Bestellung erfolgender Lieferung auch durch Lieferschein erfolgen kann. Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend und unverbindlich. Sämtliche im Angebot enthaltenen Preise für Baustoffe/Baumaterialien sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Angebotserstellung kalkuliert. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

Die Lieferung erfolgt an der vereinbarten Stelle, die für die Zufahrt und den Betrieb schwerer LKW und Autokrane sicher und geeignet sein muß. Für die richtige Auswahl der Art und Menge des Betonfertigteils ist allein der Besteller verantwortlich ebenso wie für die ablade- bzw. einbaufertige Vorbereitung der Baustelle. Der Besteller haftet auch für unrichtige und unvollständige Angaben bei mündlichem Abruf des Betonfertigteiles.

Übernehmen wir auch die Montage des Betonfertigteiles, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B und VOB/C) in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung Vertragsgrundlage. Wir bieten unseren nichtkaufmännischen Bestellern jederzeit Einsicht in diese Bedingungswerke an.

2. Preis und Zahlung:

Die Preise nach unserer Preisliste gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Bei Vereinbarung einer Abladestelle trägt der Besteller vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung die Transportkosten einschließlich Versicherung und Gebühren. Bei auf Wunsch des Bestellers nachträglich geänderter Abladestelle trägt dieser auch die dadurch entstehenden Mehrkosten. Zuschläge für nicht normal mit Fahrzeugen bis 40 t befahrbare Straßen und Baustellen, für nicht sofortige Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb unserer normalen Geschäftszeiten (z. B. an Sonnabenden) oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer Preisliste gesondert berechnet.

Der Verkäufer ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen auf Basis der Entwicklung derjenigen Kosten anzupassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Wir behalten uns Preisänderungen und die Weitergabe seitens Dritter erhöhter Preise für Baustoffe, Baumaterialien, Frachten und Gebühren vor. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Erhalt des Betonfertigteiles ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen.

Unsere sämtlichen Forderungen werden – auch im Falle der Stundung oder der Vereinbarung von Teilzahlungen – sofort zur Zahlung fällig, sobald der Besteller mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, überschuldet ist, seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Wir haben in diesen Fällen bis zum vollständigen Erhalt der Zahlung nach unserer Wahl das Recht, vom Besteller nachträglich Leistung einer Sicherheit zu verlangen und zukünftige Auslieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen bzw. vom Vertrag zurückzutreten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener, gerichtlich nicht festgestellter Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch in gesetzlicher Höhe zu, sofern wir dem Besteller nicht das Entstehen eines höheren Verzugsschadens nachweisen. Dem Besteller bleibt demgegenüber der Nachweis des Entstehens eines geringeren Verzugsschadens unbenommen.

3. Lieferzeit:

Die Lieferfrist beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung und der Beibringung etwaiger vom Besteller zu beschaffender behördlicher Genehmigungen; ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, zu denen u.a. auch die ablade- bzw. einbaufertige Vorbereitung einer für schwere LKW und Autokrane sicher erreichbaren Ablade- bzw. der Einbaustelle zählen.
Die Lieferfrist, die nur für bestimmte Mengen, Qualitäten und Baustellen gilt, ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Betonfertigteil unser Werk verlassen hat oder dem Besteller die Abhol- bzw. Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Auftragesänderungen befreien uns vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung von der Einhaltung der ursprünglichen Lieferfrist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere von Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Herstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind.
Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten oder wenn sie während eines bereits eingetretenen Lieferverzuges entstehen.

Die Einhaltung des im Vertrag genannten Liefertermins steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

Bei einer Lieferverzögerung hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Belieferung von wenigstens acht Arbeitstagen zu gewähren. Wenn dem Besteller nach Ablauf dieser Nachfrist wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Darüber hinausgehende Schäden werden nur in den Fällen des Abschnittes 7 dieser Bedingungen ersetzt.

Wird der Versand von bestellten Betonfertigteilen auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft, die hierdurch entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Tag berechnet. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu disponieren und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Lagerung:
Die Lagerhaltungskosten der bereits produzierten Fertigteile sind, wenn nicht anderweitig vereinbart, 8 Wochen kostenfrei.
Danach behalten wir uns das Recht vor, die ausstehenden Fertigteile in voller Höhe abzurechnen und für jeden weiteren Monat Lagerplatzkosten zu erheben.

4.Entgegennahme / Gefahrtragung:

Das Entladen des Betonfertigteiles an der vereinbarten Stelle hat unverzüglich und sachgemäß ohne Gefahr für das Lieferfahrzeug durch vom Besteller in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte und Geräte zu erfolgen, der auch die erforderlichen Abladevorbereitungen trifft. Die Entleerung der Fahrzeuge selbst erfolgt durch unser Personal. Wartezeiten werden berechnet, wobei die Tachoscheibe des Lieferfahrzeuges maßgeblich ist. Die den Abladeschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme des Liefergegenstandes und zur Bestätigung des Empfanges bevollmächtigt.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit dessen Verladung am Lieferort auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. die Anfuhr oder den Aufbau übernommen haben. Soweit die Herstellung des Vertragsgegenstandes erst auf der Baustelle abgeschlossen wird, geht die Gefahr spätestens mit der Beendigung des Herstellungsvorganges über.
Verzögert sich der Versand oder die Entladung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Augenblick der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Das angelieferte Betonfertigteil ist, auch wenn es unwesentliche Mängel aufweist, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

5. Gewährleistung:

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet der Rechte des Bestellers nach den Abschnitten 6 und 7 dieser Bedingungen wie folgt:

Gelieferte Betonfertigteile sind unentgeltlich nach unserem billigen Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Ablieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung eines offensichtlich anderen als des vereinbarten Betonfertigteiles oder offensichtliche Mengenabweichungen sind unverzüglich bei Ablieferung, nicht offensichtliche Mängel und die Lieferung eines nichtoffensichtlich anderen als des vereinbarten Betonfertigteiles oder nichtoffensichtliche Mengenabweichungen sind unverzüglich nach deren Sichtbarwerden uns gegenüber schriftlich zu rügen. Erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung.

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des gelieferten Betonfertigteiles, zu der auch die nachträgliche Veränderung zählt, fehlerhafter Einbau durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel sofort selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns dann Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Mehrkosten tragen wir – insoweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, im übrigen trägt der Besteller die Kosten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Durch etwa am gelieferten Betonfertigteil seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Veränderungen gleich welcher Art wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder unserer leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder unserer leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen wir nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

6. Haftung für Nebenpflichten:

Wenn durch unser Verschulden das gelieferte Betonfertigteil vom Besteller infolge Unterlassens oder fehlerhafter Vornahme von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für den Einbau und Unterhaltung des Betonfertigteiles– nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen in den Abschnitten 5 und 7 dieser Bedingungen entsprechend.

7. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und sonstige Haftung des Lieferers:

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

Liegt Leistungsverzug im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen vor und gewährt der Besteller uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder unserer leitenden Angestellten, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder unserer leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

8. Eigentumsvorbehalt:

Wir behalten uns das Eigentum an dem Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Verbindung gemäß § 947 BGB werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte Hand hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer geltend nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten ergänzend Regelungen entsprechend dem branchenüblichen Eigentumsvorbehalt nach § 6 der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Bundesverbandes des Deutschen Baustoffhandels, dessen Kenntnis durch den Besteller vorausgesetzt werden kann, die aber jederzeit bei uns eingesehen werden können.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Ausschließlicher Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser jeweiliges Lieferwerk, für die Zahlung der Sitz unserer Hauptverwaltung.

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

bewo Betonwerk Oberessendorf GmbH & Co.KG
88436 Oberessendorf

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